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   VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90   

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VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90 (https://dejure.org/1991,1356)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.07.1991 - 8 S 1712/90 (https://dejure.org/1991,1356)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juli 1991 - 8 S 1712/90 (https://dejure.org/1991,1356)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - fehlender Nachteil mangels Betroffenseins durch nicht vorgesehene Schallschutzwände - Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes - Änderung des Planes und Entbehrlichkeit nochmaliger Anhörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Bauplanungsrecht: Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, Entbehrlichkeit nochmaliger Anhörung, Lärmschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 538
  • VBlBW 1991, 329 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 19
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90
    Das BVerwG (Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150; Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 = VBlBW 1988, 57) hat ferner entschieden, für die zumutbare Lärmbelästigung gebe es keine festen Grenzwerte, eine pauschale Anwendung der in Verwaltungs bzw. DIN-Vorschriften aufgeführten Werte scheide somit aus.

    Dagegen kann ein "plangegeben vorbelasteter" Eigentümer grundsätzlich ebenso wie ein unvorbelasteter verlangen, daß bei einem Vorhaben die gem. § 41 BImSchG vorgeschriebenen Vorkehrungen zum Schutz der Anlieger vor Verkehrslärm getroffen werden (BVerwG, Urt. v. 22.5.1987, aaO. S. 294).

  • BVerwG, 21.05.1976 - IV C 80.74

    Planfeststellungsverfahren im Bundesfernstraßenrecht - Erhebung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90
    Die Schwelle des billigerweise nicht Zumutbaren liegt dabei deutlich unterhalb der Schwelle des enteignungsrechtlich nicht Zumutbaren (BVerwG, Urt. v. 21.5.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15).

    Eine tatsächliche Vorbelastung kann sich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit schutzmindernd auswirken (BVerwGE 51, 15, 28; st.Rspr. vgl. zuletzt Beschl. v. 23.6.1989 - 4 B 100.89 - UPR 1989, 432).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90
    1.1 Der Antragsteller erleidet durch den angefochtenen Bebauungsplan einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO, denn er wird in seinen Interessen, die bei der Abwägung als private Belange zu berücksichtigen waren (vgl. BVerwGE 59, 87), negativ, d. h. verletzend betroffen.

    Grundsätzlich stellen Beeinträchtigungen der Aussicht, des Genusses der freien Landschaft und des Erholungswertes der Landschaft keine Nachteile i.S. des § 47 Abs. 2 VwGO dar (BVerwGE 59, 87, 97; VGH Bad.-Württ., ZfBR 1988, 53).

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90
    Dieses Gebot ist gerichtlich allein darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 301, 309; 45, 309, 314; 56, 282, 287).
  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90
    Dieses Gebot ist gerichtlich allein darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden mußte, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 34, 301, 309; 45, 309, 314; 56, 282, 287).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90
    Eine Planung hat demnach nur dann Bestand, wenn sie auf die Verwirklichung der mit dem jeweils anzuwendenden Gesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und - bezogen auf das konkrete Planungsvorhaben - erforderlich ist (BVerwGE 48, 56, 60f.).
  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90
    Mit der ordnungsgemäßen Durchführung des für den Bebauungsplan "L straße II" anzuwendenden Verfahrens wurden soweit notwendig gleichzeitig die bis dahin für dieses Gebiet gültigen Bauleitpläne geändert, ergänzt bzw. aufgehoben (§ 2 Abs. 4 BauGB, vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BoBauE § 2 BauGB Nr. 2).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90
    Vielmehr sei auf den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Grundstücks abzustellen (Vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988, BVerfGE 79, 174).
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90
    Rechtliche Schranke der "planerischen Erforderlichkeit" ist vielmehr nur, daß für das Vorhaben nach Maßgabe der vom BauGB allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, d. h., daß die konkrete Planung sich an der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung orientiert, daß sie also "vernünftigerweise geboten ist" (BVerwGE 56, 110, 119).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 8 S 1712/90
    Das BVerwG (Urt. v. 22.3.1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150; Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 = VBlBW 1988, 57) hat ferner entschieden, für die zumutbare Lärmbelästigung gebe es keine festen Grenzwerte, eine pauschale Anwendung der in Verwaltungs bzw. DIN-Vorschriften aufgeführten Werte scheide somit aus.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.1986 - 5 S 1719/85

    Problem der Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei der Abstimmung über

  • BVerwG, 23.06.1989 - 4 B 100.89

    Abwägung nachteiliger Folgen für Anwohner bei der Planung eines öffentlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.1988 - 5 S 1088/88

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Durchführung des Erörterungstermins;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1983 - 5 S 641/82

    Umwandlung Anliegerstraße in Durchgangsstraße; Billigkeitsentschädigung und

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.1981 - 5 S 448/81

    Zum Planfeststellungsermessen beim Bau von Kreisstraßen

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1983 - 5 S 485/83

    Klagebefugnis gegen straßenrechtliche Planfeststellung; rechtliche Beurteilung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1983 - 5 S 2275/82

    Erforderlichkeit eines Straßenbaus - Teilabschnitt

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 19.90

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.1987 - 5 S 3124/86

    Mitwirkung befangener Gemeinderäte bei der Bauleitplanung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1985 - 10 C 39/84

    Zur Frage des Abwägungsgebots bei der Festsetzung von Strassentrassen in einem

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1986 - 8 S 2033/85

    Zur Befangenheit bei Mitwirkung an Bebauungsplan über Verbrennungsverbot

  • VG Karlsruhe, 16.03.2006 - 9 K 1012/05

    Befangenheit eines Einzelhändlers bei Entscheidung über Fachmarktzentrum

    Da sie sich im Detail hinsichtlich ihrer Lage, ihrer Angebotspalette und ihres Zuschnitts unterscheiden, sind ihre Interessen von den individuellen Verhältnissen geprägt und stimmen nur teilweise überein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1991, NVwZ-RR 1992, 538, 539).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1992 - 8 S 2818/91

    Bekanntmachung und Auslegung eines Bebauungsplans - Anstoßfunktion; Verstoß gegen

    Ein Plangebiet ist deshalb nur dann in der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen Weise hinreichend bestimmt worden, wenn der gewählte Inhalt der Bekanntmachung diese spezifische "Anstoßfunktion" auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344, 346; Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 376; Normenkontrollbeschluß des erkennenden Senats vom 1.7.1991, VBlBW 1992, 19, 21).

    Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung führt dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Vgl. Senatsurteil v. 1.7.1991, VBlBW 1992, 19; BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, 4 NB 19.90 m.w.N.).

    Insoweit läßt sich auch nicht mit der gebotenen Sicherheit sagen, welche Festsetzungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin hinsichtlich des Grundstücks getroffen hätte, wenn er insoweit von der Unwirksamkeit ausgegangen wäre (zu dieser Voraussetzung vgl. das genannte Senatsurteil v. 1.7.1991 a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.1996 - 5 S 1697/95

    Bebauungsplan: Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, Befangenheit

    Entspricht die Änderung eines Planentwurfs in unwesentlichem Umfang einem Vorschlag des davon Betroffenen und schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers, wäre die nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine reine Förmlichkeit, die den vom Gesetz verfolgten Zweck der Teilnahme des Bürgers an Planungsentscheidungen nicht mehr erreichen könnte (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.07.1991 - 8 S 1712/90 - VBlBW 1992, 19/21; BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 - Buchholz 406.11 § 2 a BBauG Nr. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.1996 - 8 S 3336/95

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Geltendmachung von Verfahrensfehlern;

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 01.07.1991- 8 S 1712/90 -, VBlBW 1992, 19 dargelegt, daß unter bestimmten besonderen Voraussetzungen auch von dieser erneuten Mitteilung abgesehen werden kann, beispielsweise wenn einem Vorschlag des Betroffenen selbst entsprochen worden ist.
  • OVG Sachsen, 04.10.2000 - 1 D 19/00

    Abkürzung einer Frist zur Geltendmachung von Rechtsverstößen durch die Erklärung

    Selbst bei der Änderung eines bereits in Kraft getretenen Bebauungsplanes muss derjenige nicht noch einmal gehört werden, dessen Vorschlägen gefolgt wurde (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 1.7.1991, NVwZ-RR 1992, 538).
  • VG Karlsruhe, 29.06.2023 - 10 K 2505/21

    Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern;

    Grundeigentum in dem von einer bauplanungsrechtlichen Satzung umfassten Gebiet führt -selbst bei der Bildung von Bürgerinitiativen- nicht zu gemeinsamen gleichgerichteten Interessen der Grundeigentümer, da vor allem die individuellen Sonderinteressen eines jeden Einzelnen in Frage stehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 01.07.1991 -8 S 1712/90-, juris; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 18 Rn. 18), auch wenn im Übrigen eine Gruppenausnahme bei Entscheidungen über Rechtsnormen häufiger in Betracht kommen dürfte (vgl. Seeger, a.a.O., S. 51).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02

    Befangenes Ratsmitglied: Bebauungsplan nichtig

    Ihre Interessen sind jeweils auf die persönlichen Verhältnisse und die Verhältnisse ihrer Grundstücke abgestellt (VGH Mannheim, B. v. 01.07.1991 - 8 S 1712/90 - NVwZ-RR 1992, 538).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1992 - 8 S 1793/91

    Zulässigkeit eines Parallelverfahrens gemäß BauGB § 8 Abs 3 S 1; Ordnungsgemäße

    Der angegriffene Bebauungsplan ist auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden; die im Laufe des Verfahrens veröffentlichten Beschlüsse des Gemeinderats konnten die gebotene Anstoßwirkung (vgl. hierzu BVerwGE 69, 344; VGH Bad.-Württ. VBlBW 1992, 19) erfüllen.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1994 - 8 S 2113/92

    Entbehrlichkeit eines Beitrittsbeschlusses nach Beanstandung des Bebauungsplanes

    Dies ist nach den zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.6.1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9, vom 18.12.1990 - 4 NB 19.90 -, BRS 50, Nr. 19 und vom 29.3.1993 - 4 NB 10.91 -sowie Senatsbeschluß vom 1.7.1991 - 8 S 1712/90 -, VBlBW 1992, 19 = NVwZ-RR 1992, 538) der Fall, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1993 - 8 S 2144/93

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans - Bekanntmachung der Auslegung (ohne

    Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Normenkontrollantrag insoweit überhaupt zulässig ist, da die vermeintlich mangelnde Konkretisierung von Festsetzungen auf diesem Gelände für die Grundstücke der Antragsteller ohne Einfluß und der Plan insoweit teilbar ist (vgl. den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 1.7.1991 - 8 S 1712/90 - VBlBW 1992, 19 = NVwZ-RR 1992, 538); daran, daß der Gemeinderat den Bebauungsplan auch ohne jegliche Festsetzung für dieses Gelände beschlossen hätte, kann schon deswegen kein Zweifel bestehen, weil der entsprechende Abenteuerspielplatz bereits besteht.
  • VG Leipzig, 14.03.2017 - 6 K 263/16
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